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Umsatzsteuer bei Selbstzahlerleistungen




Physiotherapeutische Behandlungen auf Basis einer ärztlichen Verordnung sind steuerfrei. Selbstzahlerleistungen, sind zum Teil mit Umsatzsteuer zu belegen. Doch es gibt auch Zwischenregelungen. Schauen wir uns das genauer an:

Zählt die Anwendung zu einer „Heilbehandlung“ gilt sie gemäß § 4 Nr. 14 UStG als Umsatzsteuerfrei. Dies ist der Fall, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Dieser Heilbehandlung muss ein Therapieziel verfolgt werden. Es bedarf als des Nachweises eines therapeutischen Zwecks in Form der Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker (auch sektoraler Heilpraktiker).


Selbstzahlerleistungen sind nun Leistungen ohne ärztliche Verordnung. Diese laufen grundsätzlich ohne Rezept und sind somit Umsatzsteuerpflichtig. Bei jeder Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Sind Anschlussbehandlungen an eine ärztliche Verordnung nur steuerpflichtig, trotz des Vorliegens eines therapeutischen Zwecks?




Das Finanzgericht Düsseldorf entschied 2021, dass Leistungen, denen eine ärztliche Verordnung voraus ging und die durch eine weitere Verordnung nach spätestens einem Jahr auf Grund derselben Erkrankung ergänzt wird, einen Therapiezweck verfolgt und somit einer Heilbehandlung entspricht. Sie ist steuerfrei. Andere Nebenleistungen, die nicht ärztlich verordnet wurden, sind steuerpflichtig.

Diese Nebenleistungen werden als Wellness-Anwendungen eingeordnet und sind unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zuzuordnen.  Entspricht die Leistung eines Heilzweckes, die auch im Heilmittelkatalog zu finden ist, findet der ermäßigte Steuersatz von 7 % Anwendung. Handelt es sich um andere Leistungen der Gesundheitsförderung wie Tape-Anlage, wird die volle Umsatzsteuer von 19 % erhoben.

Du hast als Therapeut:in die Möglichkeit, selbst Verordnungen für therapeutische Leistungen auszustellen und damit gesichert ohne Umsatzsteuer zu agieren. Die Leistungen werden, jedoch nicht durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen.


Gilt die Umsatzsteuer auch für deine selbstständige Tätigkeit?

Durch die Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) musst du unter Umständen keine Umsatzsteuer abbilden. Sind deine Umsätze aus den umsatzsteuerpflichtigen Behandlungen insgesamt geringer als 22.000 € im vergangenen Jahr und im aktuellen geringer als 50.000€ Netto, musst du keine Umsatzsteuer erheben.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, hast du eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktiker der den Therapiezweck nachweist, musst du keine Umsatzsteuer leisten. Bei Anschlussbehandlungen sind bestimmte Bedingungen einzuhalten, um Umsatzsteuerfrei zu bleiben. Und bei Nebenleistungen ohne Verordnung, kann der ermäßigte Steuersatz gewählt werden, wenn die Leistung verordnungsfähig ist. Bist du ohnehin im Rahmen der Kleinunternehmerregelung, brauchst du dir keine weiteren Gedanken zur Umsatzsteuer machen.


Bist du dir unsicher, macht es Sinn deinen Steuerberater hinzuzuziehen!

 
 
 

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