LHMB „Langfristiger Heilmittelbedarf“ und BVB – „Besonderer Verordnungsbedarf“
- deniseanton
- 30. Sept. 2024
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Bestimmte Diagnosen werden unter diesen beiden Kategorien angesiedelt.
Der langfristige Heilmittelbedarf (LHMB) wurde 2017 eingeführt, um bei bestimmten Diagnosen sofort mit einer Verordnung außerhalb des Regelfalles starten zu können und lange Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Für schwerkranke Personen dient außerdem der besondere Verordnungsbedarf (BVB) der Zurverfügungstellung von Heilmitteln in einem begrenzten Zeitraum.
Die LHMB und der BVB ermöglichen die Anzahl der Behandlungen über 6 bzw. 10 Anwendungen zu erhöhen. Die Gesamtzahl auf der Verordnung muss bei Rezeptausstellung so bemessen sein, dass bei Einhaltung der verordneten Frequenz die Verordnung theoretisch innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden könnte. Sollte eine Frequenzspanne auf der Verordnung angegeben sein, ist der höchste Wert für die Bemessung der maximalen Verordnungsmenge maßgeblich.
Bei LHMB-Verordnungen werden in der ärztlichen Praxis keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen, sodass auf den Arzt keine Regressansprüche zukommen werden. Die BVB unterliegt der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sodass es zu Auffälligkeiten beim Arzt kommen kann. Grundsätzlich sind beide Regelungen budget-neutral.
Was muss ich in der Praxis prüfen?
Ist der ICD-10 Code in der veröffentlichten Diagnoseliste enthalten?
Sollte in der Liste eine Alterseinschränkung genannt sein, wurde diese eingehalten?
Kann die Verordnung – so wie sie ausgestellt ist – theoretisch in 12 Wochen "abgearbeitet" werden?




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